Wissenswertes

Auf diesen Seiten informieren wir Sie und geben Ihnen einen Überblick, was alles im Fall eines Trauerfalls geklärt werden muss. Seien Sie nicht verwirrt über die Vielzahl der zu erledigenden Dinge, denn dies übernehmen wir für Sie und organisieren nach Ihren Wünschen und Vorstellung die Trauerfeier.

Professionell in schweren Stunden für Sie da!
Das Team der Omega-Bestattungen

Bestattungsvorsorgen

Die Bestattungsvorsorge gibt Ihnen die Möglichkeit, alles Notwendige zu Lebzeiten selbst zu regeln: Sie bestimmen, was im Todesfall zu tun ist und haben das gute Gefühl, für die nötige finanzielle Absicherung gesorgt zu haben. Darüber hinaus können Sie sich darauf verlassen, dass alle erforderlichen Formalitäten,
Ämter- und Behördengänge professionell und zuverlässig durchgeführt werden.

Gerne beraten wir Sie ausführlich und beantworten Ihre Fragen zum Thema Vorsorgevertrag.

Was ist zutun im Trauerfall?

Wenn sich bei Ihnen zu Hause ein Sterbefall ereignet hat, müssen Sie unverzüglich einen Arzt benachrichtigen. Rufen Sie den ärztlichen Notdienst oder den Hausarzt an und schildern Sie kurz, was geschehen ist. Der Arzt wird so schnell wie möglich zu Ihnen kommen und nach einer Untersuchung für die verstorbene Person einen sogenannten Toten- oder Leichenschein ausstellen.

Bitte setzen Sie sich anschließend mit uns in Verbindung. Wir sind an 365 Tagen im Jahr, 24 Stunden unter der Nummer 02041 79100 erreichbar. Wir nehmen uns Zeit, alle weiteren Schritte in Ruhe mit Ihnen zu besprechen.

Bitte machen Sie sich keine Sorgen, falls Ihnen einige Dokumente nicht vorliegen. Wir sind wir Ihnen gerne bei der Beschaffung behilflich.

Ledige

  • Geburtsurkunde bzw. Stammbuch

Verheiratete

  • Heiratsurkunde bzw. Stammbuch

Geschiedene

  • Heiratsurkunde bzw. Stammbuch, rechtskräftiges Scheidungsurteil

Verwitwete

  • Heiratsurkunde bzw. Stammbuch, Sterbeurkunde des Partners

Weitere wichtige Dokumente

  • Chipkarte der Krankenkasse
  • Versicherungspolicen (Lebens- bzw. Sterbeversicherungen)
  • Rentennummern
  • Graburkunde (falls vorhanden)

Bestattungsrecht

Es ist das Recht und die Pflicht der nächsten Angehörigen den Verstorbenen zu bestatten. Als Angehörige gelten auch die registrierten bzw. ständigen Lebenspartner, gelegentlich auch die Erben, auch ohne ein echtes Verwandtschaftsverhältnis.

Aus der Rechtsstellung der Angehörigen ergibt sich, dass sie über Art und Umfang der Bestattung und der Bestattungsfeier entscheiden, falls der Verstorbene nicht entsprechend Vorsorge in einer Verfügung getroffen hat. Bei dieser Entscheidung sind Vorstellungen und Wünsche des Verstorbenen, sowie seine gesellschaftliche Stellung zu berücksichtigen.

Sind keine Angehörigen vorhanden oder auffindbar, so veranlasst das Ordnungsamt des Sterbeortes das Begräbnis im Rahmen der Gefahrenabwehr. Dazu wir in der Regel eine anonyme Feuerbestattung angeordnet. Zu den Bestattungspflichten gehört, dass der Leichnam des Verstorbenen oder seine Asche auf einem öffentlichen Begräbnisplatz (Friedhofszwang) oder an einer ausgewiesenen Stelle im Meer (UrnenSeebegräbnis) beigesetzt wird. Ausnahmen gelten z.B. für Bischöfe und Ordensgeistliche. Sollten den Angehörigen die finanziellen Mittel fehlen die Beisetzung auszurichten so besteht die Möglichkeit beim Sozialamt des Sterbeortes einen Zuschuss zu den Beisetzungskosten zu beantragen.

Zu den Pflichten gehört auch die Erfüllung des letzten Willens, sofern hierzu ein Dokument existiert.

Benachrichtigung

Im engsten Familienkreis sollte man besprechen, wer von den Verwandten, Bekannten und Freunden benachrichtigt werden und ob bzw. in welcher Form eine Zeitungsannonce aufgegeben werden soll, oder ob das Versenden von Trauerbriefen und ggf. das Erstellen von Gedenkbildern in Frage kommen.

Bei der Auswahl und der Gestalten der Trauerdrucksachen steht Ihnen unser Ωmega-Team gerne beratend zur Seite Falls der oder die Verstorbene noch berufstätig war, muss auch auf jeden Fall der Arbeitgeber.

Totenschein

Der Tod eines Menschen ist durch einen Arzt schriftlich zu bestätigen (Todesbescheinigung). Dabei vermerkt der Arzt die Uhrzeit, den Todeseintritt und die medizinische Todesursache.

Falls eine Todesursache nicht erkennbar ist, insbesondere wenn Fremdeinwirkung , Fremdverursachung oder
auch unterlassene Hilfeleistung zu vermuten ist, muss die Polizei benachrichtigt werden, die dann ihrerseits die Staatsanwaltschaft beteiligt, damit ggfs. durch gerichtsmedizinische Gutachten (und Obduktion) die
Todesursache festgestellt wird.

Dies gilt auch, wenn jemand seinem Leben selbst ein Ende setzt. Stirbt jemand im Krankenhaus oder Altersheim, so wird die Todesbescheinigung von dort veranlasst.
Bevor der Tod nicht durch einen Arzt festgestellt worden ist, darf der Bestatter nicht tätig werden, eine
Überführung des Verstorbenen zum Friedhof ist nicht zulässig.

Sterbeurkunde

Der » Totenschein ist die Voraussetzung für die Ausstellung der Sterbeurkunde beim Standesamt des Sterbeortes.

Nach Eintragung in das Sterbebuch erhält man die Sterbeurkunde, die nun das wichtigste Dokument ist, sowohl
für alle mit der Bestattung zusammenhängenden Fragen (Einsargung, Überführung, Krematorium, Beerdigung) wie auch für die Nachlassabwicklung.

Erbregelung

Mit den » Sterbeurkunden kann man beim Nachlassgericht den Erbschein beantragen. Ist kein anerkanntes Testament vorhanden, so gelten die gesetzlichen Regelungen der Erbfolge.

Erbberechtigt sind die nächsten Angehörigen, insbesondere Kinder, Adoptivkinder sowie der eheliche Partner des Verstorbenen. Der Erbschein ermöglicht den Zugriff auf Konten und Versicherungen des Verstorbenen. Bei Erbengemeinschaften sollte eine Liste der zu verteilenden Gegenstände erstellt werden.

Der laufende Zahlungsverkehr des Verstorbenen ist zu stoppen (Einzugsermächtigungen, Daueraufträge). Der Verstorbene muss beim Standesamt, bei der Krankenkasse und beim Rentenversicherungsträger abgemeldet werden. Für das Finanzamt ist eine Einkommensteuererklärung zu erstellen. Ggfs. sind auch andere Ämter wie das Versorgungsamt oder das Sozialamt zu benachrichtigen.

Evtl. müssen bestehende Verträge gekündigt werden (Versicherungen, Mietverträge, Bezug von Zeitschriften, Mitgliedschaften in Vereinen).

Testament

Jede volljährige Person, die im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist, kann ein Testament formulieren. Das Testament muss vom ersten bis zum letzten Buchstaben eigenhändig und handschriftlich verfasst sein und mit vollem Namenszug, Datum- und Ortsangabe versehen werden. Grundsätzlich empfiehlt sich der Gang zum Notar.

Für Privatpersonen ist ein Testament oder Erbvertrag immer dann sinnvoll, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht ausreicht – wenn etwa ein Erbe mehr oder weniger bekommen soll, als die Paragraphen vorsehen oder mit dem Erbe bestimmte Anweisungen und Wünsche verbunden sind. Alles, was nicht sittenwidrig ist, kann verfügt werden.

Oft setzen sich Eheleute mit dem viel zitierten Berliner Testament als gegenseitige Alleinerben ein. Die Kinder werden erst berücksichtigt, wenn beide Elternteile verstorben sind. Bei größerem Vermögen kann das zu steuerlichen Mehrbelastungen der Erben führen. Selbstständige und Unternehmer sollten sich fachmännisch
beraten lassen, um die Angehörigen zu sichern, das Lebenswerk nach dem Tod lebensfähig zu erhalten und Steuerfallen zu vermeiden.

Wenn die Verträge unterzeichnet und hinterlegt sind, sollten die Betroffenen über die Existenz und den Verbleib der Verfügungen informiert werden.

Das Verfassen eines Testamentes ist wichtig für die bewusste Auseinandersetzung mit dem Thema. Eine professionelle Unterstützung ist oft hilfreich, da im Vorfeld schon viele Probleme vermieden werden können.

Sie können Ihr Testament auch gemeinsam mit Ihren Vorsorge-Regelungen in unserem Hause hinterlegen lassen.